SATZUNG

SATZUNG

1. Name und Sitz

Der Verein führt nach Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld den Namen Fördergemeinschaft KOSMOS Bildung Münsterlandschule Tilbeck e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in 48329 Havixbeck.

2. Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Kosmos-Bildung Münsterlandschule Tilbeck – einer Einrichtung zur Erziehung, Bildung und Förderung von Kindern im Primar- und Sekundarstufen-Bereich.

3. Tätigkeiten und Vereinsmittel, Geschäftsjahr

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Geld- und Sachspenden zur Ausstattung der Einrichtung und zur Deckung der Kosten der Einrichtung, welche nicht durch öffentliche Mittel ausgeglichen werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr, erstreckt sich also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

4. Hauptamtliche Mitarbeiter

Der Verein kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Die Mitarbeiter dürfen im Vorstand des Vereins nicht vertreten sein.

5. Mitgliedschaft und deren Erwerb

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Die Eltern der Kinder, welche die Einrichtung besuchen, sollten Mitglied werden.

Eine Fördermitgliedschaft von Personen, die keine Kinder in der Schule haben, ist möglich.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum 31.Juli eines Jahres. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor diesem Termin vorliegen. 

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

7. Beiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages.

8. Organe und Gremien

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt neben der Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

Auf Beschluss des Vorstands können Gremien zur Übernahme einzelner Aufgaben von begrenzter Dauer geschaffen werden.

Näheres zu den Aufgaben des Vorstandes sowie der sonstigen Gremien regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt und die nicht Bestandteil der Satzung ist.

9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen finden statt

  1. einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  2. wenn der Vorstand dies beschließt
  3. auf Verlangen von mindestens 20% der Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

  1. über Satzungsänderungen 
  2. über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  3. über die Bestellung der Kassenprüfer
  4. über die Entlastung des Vorstands
  5. über die Auflösung des Vereins

Die Beschlussfassung für die Punkte b, c und d erfolgt über eine Mehrheitsentscheidung. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung erfordert mindestens eine ¾-Mehrheit.

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nur wirksam, wenn er in zwei verschiedenen Mitgliederversammlungen, von denen die zweite frühestens einen Monat nach der ersten stattfindet, gefasst wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von möglichst 14 Tagen, jedoch nicht weniger als 8 Tagen.

In Mitgliederversammlungen kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten nur beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Auflösung des Vereins und auf Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Über die Mitgliederversammlung ist von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

10. Vorstand

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern: einer/einem ersten Vorsitzenden, einer/einem zweiten Vorsitzenden, einer/einem dritten Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine wiederholte Wahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist die Wahl geheim durchzuführen. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

Beabsichtigt ein Vorstandsmitglied, vor Ablauf der Amtszeit das Amt niederzulegen, so ist dies der/dem ersten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Die Amtszeit dieses Vorstandsmitglieds endet erst mit der Wahl eines Nachfolgers. Diese geschieht in einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, spätestens aber einen Monat nach Eingang der Mitteilung bei der/dem ersten Vorsitzenden.

Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

Beschlüsse werden in der Regel auf Grundlage vorab erstellter Vorlagen gefasst; sie sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und fahrlässiges Tun oder Unterlassen. 

Der Vorstand hält in der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und legt die Jahresplanung sowie eine Jahresrechnung vor.

11. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung jeweils 2 unabhängige und unbefangene Kassenprüfer.

Diese können Mitglieder der Mitgliederversammlung sein, dürfen aber nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, ob die Gelder vereinsgemäß verwendet wurden.

Sie müssen in der Jahreshauptversammlung anwesend sein und dort berichten.

12. Schiedsverfahren

Das anhängende Schiedsverfahren ist Bestandteil dieser Satzung.

13. Auflösung des Vereins

Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung erfordert mindestens eine ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nur wirksam, wenn er in zwei verschiedenen Mitgliederversammlungen, von denen die zweite frühestens einen Monat nach der ersten stattfindet, gefasst wird.

Wenn der Verein aufgrund der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung aufgelöst wird, ist der letzte Vereinsvorstand für die Anzeige der Auflösung bei der Behörde verantwortlich.

14. Verwertung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kosmos-Bildung Münsterlandschule Senden, sofern diese zum Auflösungszeitpunkt des Vereins noch existiert. Im anderen Fall wird das Vereinsvermögen nach Einwilligung durch das Finanzamt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

15. Anhang: Schiedsverfahren

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können. 

§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages. 

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören. 

§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen. 

§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend. 

§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO. 

§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen. 

§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen. 

§ 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen. 

§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen. 

§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 

Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.